Bürgerinitiative "UNSER WALDVIERTEL-UNSERE STIMME"
15.12.25: Gespräch der BI mit Bauern und Grundstücksbesitzern Drucken E-Mail

Die Informationsveranstaltung der BI „Unser Lebensraum - unsere Stimme“ am 15.12.2025 in der Liebnitzmühle war gut besucht. An die 50 Personen, überwiegend Bauern und Grundstücksbesitzer, beteiligten sich am regen Gedankenaustausch über das geplante Vorhaben der EVN eine 110kV-Freileitung incl. Umspannwerk und Speicherplatz in unseren Gemeinden zu errichten.

Im Laufe der Veranstaltung wurde immer klarer, dass es in erster Linie nicht um die Versorgungssicherheit der ansässigen Bevölkerung geht, sondern um günstigen Strom für Wien, welcher im Waldviertel erzeugt werden soll. Und das - wie von politischer Seite sowie vom Projektbetreiber bisher der Bevölkerung und den Grundstücksbesitzern wohl bewusst verschwiegenen Tatsache - durch Windkraft. Es geht um den Anschluss vorhandener sowie sich in Planung befindender Windparks und wohl auch um den weiteren Ausbau von Windkraftanlagen.

 

Besonderen Stellenwert im gemeinsamen Gespräch hatte die Frage der Entschädigungszahlungen, wobei für die Betroffenen nicht nur der Umfang dieser Zahlungen im Mittelpunkt stand, sondern insbesondere die daraus abgeleiteten Rechte wie ins Grundbuch eingetragene Servitutsrechte, Wertminderung und Nachteile bei der Bewirtschaftung der Flächen.

 

Eine Veranstaltung, welche aufgrund des Interesses sowie der Informationsdefizite vieler Betroffener wohl eine Fortsetzung finden wird.

 

Mit großem Bedauern mussten die Anwesenden feststellen, dass trotz zahlreicher Einladungen an die Verantwortlichen in Politik (Einladungen ergingen an für das Waldviertel zuständige Bundes- bzw. Nationalräte, an die Bürgermeister der Gemeinden Groß Siegharts, Raabs sowie Karlstein, und an die EVN, also den Projektbetreiber) nicht einer der Verantwortlichen bereit war, sich der Diskussion zu stellen. Selbstverständlich sind Verhinderungen aus verschiedenen Gründen zu akzeptieren, aber für diese Fälle gibt es Stellvertreter, Ressortsprecher usw., und wie wir alle wissen, nicht zu wenige. Schade, dass sich die etablierte Politik in dieser Weise präsentiert, abgehoben und fern von den Interessen der Bevölkerung, welche sie eigentlich vertreten sollte!

 

Einige Bilder von der Veranstaltung:


 

 

 

 

 

 

 

 

 
Beschwerde von "Pro Thayatal" gegen Bescheid vom 17.11.25 Drucken E-Mail

Univ. Prof. Dr. Manfred Maier

Umweltorganisation Pro Thayatal

Obmann Ellends 31 3812 Groß-Siegharts

0664-3081884

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Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya

Aignerstraße 1

3830 Waidhofen/Thaya

Per E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. Ellends, 17.11.2025

 

 

Betrifft: Netz NÖ GmbH;

Verfahrenskundmachung vom 25.8.25: 110kV Doppelleitung

Groß Siegharts- UW Karlstein, WTW2-NA-2529/001

Bescheid WTW2-NA-2529/001 vom 20.10.2025: Überspannung

eines Natura 2000-Gebietes mit einer 110-kV-Doppelleitung in

der KG Speisendorf

NVP-Verfahren

 

Bescheidbeschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Der Verein PRO THAYATAL (ZVR-Zahl 499603699) ist per Bescheid des BMNT vom 31.07.2019 (GZ: BMNT-UW.1.4.2/0108-I/1/2019) eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisation (UO). Mit Bescheid vom 14.07.2022 des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, GZ 2022-0.432.834, wurde die Anerkennung überprüft, für weitere drei Jahre verlängert und auf das Bundesland Kärnten ausgedehnt. Ein weiterer Verlängerungsantrag wurde vom BMLUK mit Bescheid vom 14.7.2025 (GZ 2025-0.432.608) genehmigt und der Tätigkeitsbereich auf ganz Österreich erweitert.

 

Zum Sachverhalt:

 

Die Netz Niederösterreich GmbH hat bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya einen Antrag

auf Feststellung, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann (§ 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000)

gestellt.

Anmerkung: Der Netzentwicklungsplan der Netz NÖ GmbH sieht eine Inbetriebnahme der Leitung im Jahr 2030 vor.

 

Im Auftrag der Behörde hat der Amtssachverständige für Naturschutz, Herr Dipl. Ing. Nöbauer, Bezirksforsttechniker, nach einer nachgereichten Ergänzung durch die Projektwerberin vom 28.8.25 (Detailplan)mit 5.9.2025 ein Gutachten erstellt. Er kommt darin zum Schluss, dass

„Aus naturschutzfachlicher Sicht wird festgestellt, dass das zwischen den Maststandorten 21 und 22 gelegenen Europaschutzgebiet vom antragsgegenständlichen Vorhaben nicht berührt wird. Die Überspannung des Schutzgebietes mit Leitungsseilen stellt nach Ansicht des Unterfertigten keinen Eingriff in das Schutzgebiet und in den Lebensraum der darin vorkommenden Schutzgüter dar. Demzufolge ist aus fachlicher Sicht auch keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten.“

Pro Thayatal hat sich an diesem Verfahren gemäß § 27b Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz mit der Stellungnahme vom 22.09.2025 beteiligt und erhebliche Bedenken und Einwendungen gegen die im Gutachten des Amtssachverständigen behaupteten Feststellungen vorgebracht.

Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya hat nunmehr mit dem Bescheid WTW2-NA-2529/001 vom 20.10.2025 festgestellt, dass

„das Projekt „Überspannung eines Natura 2000-Gebietes mit einer 110 kV-Leitung auf den GSN 251, 540/1, 250, 580, 292/1, 293, KG Speisendorf“ weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura-2000-Europaschutzgebietes „Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft“ (AT1201A00) führen kann.“

Pro Thayatal erhebt hiermit innerhalb offener Frist gegen den oben erwähnten Bescheid wegen Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeit des Inhalts Beschwerde. Die bereits in der Stellungnahme von Pro Thayatal vorgebrachten Bedenken und Einwendungen werden vollständig aufrechterhalten, nachstehend präzisiert und näher begründet (die darin für das Projekt beantragte UVP wird in NVP korrigiert). Weiter wird im Folgenden ein neuer Beschwerdegrund vorgebracht, der sich erstmals aus den o.a. Schriftstücken ergibt.

 

Unzulässige Teilung des Vorhabens 110-kV-Leitung Groß-Siegharts – Karlstein und unzulässige Umbenennung

  • In der Verfahrenskundmachung (VHK) der Behörde vom 25.8.25 heißt es

 

„Netz Niederösterreich GmbH hat bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya einen Antrag

- auf Feststellung, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines

Europaschutzgebietes führen kann (§ 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000) gestellt.

Vorhaben:

„110-kV-Doppelleitung, Abzweigmast (AZ) Groß-Siegharts - Umspannwerk (UW) Karlstein, Errichtung eines Strommastes auf dem GSN 251, KG Speisendorf“

Und zum Prüfrelevanten Europaschutzgebiet:

AT1201A00 Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft“

  • Im Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz heißt es:

 

„A) Sachverhalt

Mit Antrag vom 20. August 2025, ergänzt durch Planunterlagen vom 28. August 2025 ersuchte die Netz NÖ GmbH die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya um Feststellung gemäß § 10 NÖ Naturschutzgesetz, ob die geplante Querung des FFH-Europaschutzgebietes Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft mit einer 110 kV-Leitung zu einer erheblichen Beeinträchtigung desselben führen kann.“

Ergänzend zu seinem Gutachten hat der ASV zur von Pro Thayatal vorgelegten Stellungnahme ausgeführt:

„In meiner fachlichen Beurteilung wurde auf Basis der vorliegenden Projektunterlagen eine fachliche Einschätzung über die zu erwartenden Auswirkungen durch die Überspannung des Schutzgebietes mit Leitungsseilen getroffen. Diese Einschätzung bezog sich nur auf den unmittelbar betroffenen Querungsbereich zwischen zwei Maststandorten und nicht auf das gesamte 110 kV-Leitungsprojekt. Dieses ist ohnehin in einem eigens zu führenden naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu beurteilen. In einem solchen Verfahren werden auch die in der Stellungnahme des Vereins Pro Thayatal erwähnten Arten (Fledermäuse, Vögel etc.) zu berücksichtigen sein.“

  • Im belangten Bescheid der Behörde vom 20.10.25 heißt es:

 

„Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya stellt fest, dass das Projekt „Überspannung eines Natura 2000-Gebietes mit einer 110 kV-Leitung auf den GSN 251, 540/1, 250, 580, 292/1, 293, KG Speisendorf“ weder einzeln noch im Zu-sammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura-2000-Europaschutzgebietes „Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft“ (AT1201A00) führen kann.“

Die Bezeichnung für den durch die Behörde zu prüfenden Antrag und für das dafür in Auftrag gegebene Gutachten differieren mehrfach. Während in der VHK das Projekt als „110 kV- Doppelleitung“ bezeichnet wird, ist im Gutachten des ASV und im Bescheid nur mehr von der „geplanten Querung des FFH-Europaschutzgebietes Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft mit einer 110 kV-Leitung“ und von „Überspannung eines Natura 2000 Gebiets“ die Rede. Eine Begründung für die Verwendung unterschiedlicher Bezeichnungen für GA- Auftrag und Bescheid oder für eine Umbenennung ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Mit dieser Vorgangsweise und der unterschiedlichen Bezeichnung wird das Projekt „110 kV- Doppelleitung Groß Siegharts- Karlstein“ nach der VHK jedenfalls in 2 Teile geteilt: in jenen Teil, der das Europaschutzgebiet überspannt (etwa 140 m) und in den außerhalb dieses Bereichs liegenden Teil des Gesamtprojekts (etwa 8 km). Pro Thayatal nimmt daher erstmals zu dieser Vorgangsweise von Behörde und ASV Stellung bzw. erhebt dagegen Beschwerde:

Diese Teilung ist fachlich und rechtlich unzulässig. Beide Teile bilden eine Einheit und sind einzeln nicht funktionsfähig und denkbar.

  • Im NÖ-NSchG § 10 (Verträglichkeitsprüfung) heißt es

 

(1) Projekte,

- die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und

- die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,

bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

Der Begriff „Zusammenwirken“ im Sinne des § 10 Abs. NÖ NSchG Abs 2 ist in Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-RL zu verstehen. Gegenständlich und DERZEIT betrifft das Zusammenwirken vor allem die gesamte 110 kV- Doppelfreileitung und das funktionelle Zusammenwirken der beiden (behördlich, gutachterlich und Bescheidmäßig) getrennten Bereiche. So kann ohne den Teil der Überspannung des Europaschutzgebiets die Doppelleitung nicht betrieben werden und handelt es sich daher um ein Zusammenwirken in diesem Sinne. Entfällt dieser Teil, kann das gesamte Projekt bzw. die Doppelfreileitung nicht betrieben werden oder umgekehrt, nur mithilfe des überspannten Bereichs zwischen den Masten 21 und 22 ist ein Betreiben der Doppelleitung möglich. Im gegenständlichen Fall verursacht daher das „Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten“ eine unterschiedliche, möglicherweise erhebliche Einwirkung auf das Schutzgebiet und seine Schutzgüter sowie die Habitate.

Diese Rechtsfrage ist gegenständlich wesentlich, da der ASV aufgrund der Vorgaben der belangten Behörde ausschließlich die Auswirkungen der Überspannung des Europaschutzgebiets durch die Freileitungen auf dieses prüfte. Eine Prüfung durch den ASV im gegenständlichen Verfahren, ob es durch die gesamte Doppelleitung zu erheblichen Beeinträchtigungen des Europaschutzgebietes kommt, wurde nicht durchgeführt.

Die Doppelleitung benötigt zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck eine durchgehende Anschlussleitung zu einem Umspannwerk. Das hier gegenständliche Vorhaben der Doppelleitung ist daher sowohl mit seinem Teil der 140m- Überspannung als auch mit jenem der davor und dahinter liegenden weiterführenden Leitung als eine Einheit anzusehen (VwGH 29.03.2017, Ro 2015/05/0022). Es ist offensichtlich, dass hier versucht wurde, die beiden „Teile“ der funktionellen Einheit zu trennen, um eine Anwendung des § 10 NÖ NSchG auf das Projekt der Doppelleitung zu umgehen. Eine Umgehung der umweltrechtlichen Bestimmungen ist jedoch unzulässig und das Vorhaben als Einheit zu sehen und zu bewerten.

Das gesamte Vorhaben „110 kV- Doppelleitung“ inklusive der Überspannung des Europaschutzgebiets ist daher einer Prüfung gem § 10 Abs 2 NÖ NSchG zu unterziehen und nicht nur jener Teil der Überspannung. Ergibt sich bei dieser Prüfung für das Vorhaben/Projekt eine Pflicht zur Naturverträglichkeitsprüfung (NVP), so ist das beantragte Teilprojekt (Überspannung) einer Feststellung gem § 10 Abs 2 NÖ NSchG nicht zugänglich (vgl VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0175 zum UVP-G) und bedarf es einer Bewilligung nach § 10 NÖ NSchG für das gesamte Vorhaben. Die Prüfung im Rahmen des Feststellungsverfahrens beschränkte sich jedoch ausschließlich auf die Überspannung. Eine Betrachtung des Gesamtvorhabens außerhalb des Natura-2000 Gebietes inklusive der Überspannung erfolgte nicht. Indem die Behörde dies verkannte, belastet sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie einem sekundären Verfahrensmangel, da sich die (kaum durchgeführten) „Erhebungen und Ermittlungen“ auf die Überspannung des Europaschutzgebiets beschränkten.

In diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung des EuGH zu verstehen, wonach das Erfordernis einer angemessenen Prüfung von Plänen oder Projekten auf ihre Verträglichkeit davon abhängt, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Insbesondere unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Plan oder Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (EuGH 20.10.2005, C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, RN 54). Somit ist eine Beeinträchtigung durch das Gesamtprojekt „110 kV- Doppelleitung“ auch außerhalb des Schutzgebietes in die NVP miteinzubeziehen. Aufgrund der bereits vorgelegten fachlichen Äußerungen im Verfahren und der geäußerten Bedenken kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Doppelleitung das Natura 2000-Gebiet und ihre Schutzgüter erheblich beeinträchtigt, weshalb eine NVP für das gesamte Projekt durchzuführen ist.

Der EuGH (EuGH 09.09.2020, C-254/19, Friends of the Irish Environment Limited) führt weiter aus, dass eine inhaltliche Prüfpflicht zur NVP nach der FFH-RL besteht, wenn sich auf der Grundlage der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausschließen lässt, dass dieses Projekt die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigt.

Eine NVP für den Teilbereich „Überspannung des Natura-2000 Gebiets“ als Teil des Vorhabens bzw. Projekts „110 kV- Doppelleitung“ wurde nicht durchgeführt. Es fehlen Daten und Kartierungen zu den Schutzgütern, Angaben zu Erhaltungszielen, Entwicklungen und Trends sowie fundierte Einschätzungen und begründete Schlussfolgerungen (Suske et.al., 2021). Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH sowie dem Schutzzweck der FFH-RL und der Vogelschutz-RL ist für das gesamte Vorhaben eine NVP durchzuführen, wenn sich auf der Grundlage der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausschließen lässt, dass dieses Projekt die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigt. Dies muss umso mehr gelten, wenn gar keine NVP für einen Teil des Vorhabens (Überspannung) durchgeführt wurde.

Im Managementplan des FFH-Gebiets Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft werden auch Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie (Mopsfledermaus und Großes Mausohr) sowie zahlreiche Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie erwähnt (z. B. Fischadler, Seeadler, Schwarzstorch, Weißstorch, verschieden Wasservögel). Ein in der Nähe liegender Horst des Seeadlers, in dem seit Jahren erfolgreich gebrütet wird, ist vielfach dokumentiert. Der Seeadler (bis zu vier Seeadler im Familienverband) wird regelmäßig durch die Bevölkerung gesichtet. Die Flugwege und das Fluggebiet der Seeadler befinden sich im unmittelbaren Nahebereich zur geplanten 110-kV-Leitung, als auch im erweiterten Gebiet um Pommersdorf, Speisendorf und Mostbach. Auf den gesichteten Flugrouten zwischen den bewirtschafteten Teichen in Pommersdorf und Speisendorf müsste die geplante Freileitung immer wieder – auch von Jungvögeln- überflogen werden. Die Leitung würde auch durch einen für die Wiesenweihe und Kornweihe wichtigen Lebensraum von nationaler bzw. europaweiter Bedeutung führen. Bei der Kornweihe könnte ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliegen. Diesbezügliche Untersuchungen wurden unterlassen.

Die Entscheidung der belangten Behörde steht weiter im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH zur Vogelschutzrichtlinie und zur Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (zur Vogelschutzrichtlinie: EuGH 23.04.2020, C-217/19; zur FFH-RL: EuGH 07.09. 2004, C-127/02, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging; sowie 10.10.2019, C- 674/17, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola). Beweismittel, die die erforderlichen Voraussetzungen für die Abweichung von der Schutzregelung der Vogelschutzrichtlinie oder der FFH-RL belegen, müssen auf überzeugenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Weder der belangten Behörde noch dem ASV standen aktuelle Daten zu den in der Region relevanten Schutzgütern wie zBsp. Greifvögel oder Fledermäuse zur Verfügung; daher kann weder über deren Erhaltungszustand noch über eine begründbare Abweichung von Schutzregelungen für sie fundiert geurteilt werden. In dem trotzdem ergangenen Bescheid verweist die Behörde lediglich auf die persönliche Feststellung des ASV in diesem Verfahren, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung durch die Überspannung des Europaschutzgebiets käme, ohne nähere Begründung. Pro Thayatal wird im Zuge des weiteren Beschwerdeverfahrens wissenschaftliche Nachweise vorlegen, die eine neuerliche Auseinandersetzung mit dieser Frage erfordern.

Nach ständiger Rsp (ua. EuGH C-6/04) sind auch Auswirkungen außerhalb eines Schutzgebietes auf die Schutzgüter eines Natura 2000-Gebietes zu berücksichtigen und einer NVP in Bezug auf das Schutzgebiet zu unterziehen, wenn von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu einer Beeinträchtigung der Schutzgegenstände und Ziele des Schutzgebiets kommt. Aufgrund der Nähe der Aufenthalts-, Nist- und Ruheplätze ua von Seeadler, Fischadler, Schwarz- und Weißstorch, Wiesenweihe und Kornweihe) zum Projekt „Doppelfreileitung“ ist jedenfalls eine NVP für das gesamte Projekt durchzuführen, um den Anforderungen und Vorgaben des Art 6 Abs 3 FFH-RL gerecht zu werden.

Die willkürliche und bewusste Trennung des Projekts in jenen Teil, der ein Europaschutzgebiet unmittelbar überspannt und jenen Teil, der dieses nur

aufgrund seiner Lage in unmittelbarer Nähe erheblich beeinträchtigen könnte, wurde aus Sicht von Pro Thayatal nur durchgeführt, um einer

Naturverträglichkeitsprüfung und in weiterer Folge einer Genehmigungspflicht nach § 10 NÖ NSchG für das Gesamtprojekt „Doppelleitung“ zu entgehen. Damit soll offenbar auch die gesetzliche Verpflichtung umgangen werden, Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.

Nicht nachvollziehbare Prüfung des Zusammenwirkens des gegenständlichen Vorhabens mit weiteren anderen Plänen oder Projekten

Zur Verträglichkeitsprüfung sieht das NÖ NSchG 2000 im § 10 Abs 2 vor, dass die Behörde auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen hat, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann.

Dem vorliegenden 3-seitigen Gutachten des zum Amtssachverständigen für Naturschutz bestellten Bezirksforsttechnikers Dipl.-Ing. Nöbauer sind keine Hinweise auf eine gemäß § 10 Abs 2 NÖ NSchG durchgeführte Prüfung des Zusammenwirkens des gegenständlichen Vorhabens mit anderen Plänen oder Projekten zu entnehmen. Allfällige andere Unterlagen über eine durchgeführte diesbezügliche Prüfung wurden nicht bereitgestellt. Es entsteht somit der Anschein, dass die Behörde die im Bescheid gemachte Feststellung, wonach das gegenständliche Vorhaben im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des Natura-2000-Europaschutzgebietes „Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft (AT1201A00) führe, ohne fachgerechte Grundlage getroffen hat. Es liegt somit ein Verfahrensmangel vor.

Mehrere andere konkrete Pläne und Projekte, die Auswirkungen auf das betroffene Natura-2000-Europaschutzgebiet Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft haben können bzw. haben, liegen in prüfbarer Form vor: Es sind dies die verordneten Energieraumordnungsprogramme „Sektorales Raumordnungsprogramm über Windkraftnutzung in Niederösterreich“ (SekRop Wind 2024), „Sektorales Raumordnungsprogramm über Photovoltaikanlagen im Grünland in NÖ“ sowie der „Netzentwicklungsplan 2024 für das Verteilernetz der Netz Niederösterreich Gmbh“.

 

Für den oben erwähnten Netzentwicklungsplan 2024 liegt auch keine Strategische Umweltprüfung vor. Auch für Teile dieses Planes kann daher keine Bewilligung erteilt werden.

Die Schutzgüter des Natura-2000-Europaschutzgebietes „Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft werden bereits durch in Betrieb befindliche Vorhaben beeinträchtigt, die im SekRop Wind enthalten sind. Es sind dies die Windparks Japons, Sabatenreith, Grafenschlag sowie der genehmigte Windpark Sallingberg.

Da die Behörde eine fachgerechte Prüfung des Zusammenwirkens des gegenständlichen Vorhabens mit anderen Plänen oder Projekten nicht vorgenommen hat, liegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit vor.

 

Mangelhafte und rechtswidrige Prüfung der Erheblichkeit

Dazu das BVwG 13.9.2021, W109 2220586-1/414E:

„An die Erheblichkeitsprüfung ist demnach ein strenger Maßstab anzusetzen. Sie hat unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen. Sämtliche Gesichtspunkte des Planes oder Projekts sind zu ermitteln, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen und Projekten die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen könnten. Die Erheblichkeitsprüfung ist rechtswidrig, wenn sie lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der kumulativen Auswirkungen von Plänen oder Projekten mit der Gesamtheit aller in Betracht zu ziehenden anderen Pläne oder Projekte auszuräumen. Es müssen jedenfalls aktuelle Daten zu den Lebensräumen und geschützten Arten vorhanden sein (BVwG 13.9.2021, W109 2220586-1/414E).“

Das Gutachten des Amtssachverständigen und seine Ergänzung dazu wird der ständigen Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. U.a. durch

- Unzulässige Teilung des Vorhabens 110-kV-Leitung Groß-Siegharts - Karlstein

 

Der Amtssachverständige beschränkt seine Beurteilung auf den überspannten Teil des gegenständlichen Europaschutzgebietes. Weiter geht der Amtssachverständige davon aus, dass die Überspannung des Schutzgebietes mit Leitungsseilen keinen Eingriff in das Schutzgebiet selbst und in den Lebensraum der darin vorkommenden Schutzgüter darstelle.

Dem ist bereits oben ausführlich entgegnet worden.

 

 

- Mangelhafte Daten

 

Der Bescheid wurde offensichtlich ohne Erhebung oder Kenntnis aktueller Daten über die betroffenen Schutzgüter und deren Raumnutzung erstellt. Das Gutachten des Amtssachverständige beschränkt die Auswirkung des gegenständlichen Vorhabens unzulässigerweise auf die Schutzgüter Fischotter (auf der gesamten 50 m breiten Trasse), Frauennerfling und Bachneunauge (nur im Flusskörper der Thaya). Eine Beurteilung der fliegenden Schutzgüter, vor allem der Greifvögel, wurde unterlassen.

Dem vorliegenden 3-seitigen Gutachten des zum Amtssachverständigen für Naturschutz bestellten Bezirksforsttechnikers Dipl.-Ing. Nöbauer sind keine Hinweise auf eine gemäß § 10 Abs 2 NÖ NSchG durchgeführte Prüfung des Zusammenwirkens des gegenständlichen Vorhabens mit anderen Plänen oder Projekten zu entnehmen. Allfällige andere Unterlagen über eine durchgeführte diesbezügliche Prüfung wurden nicht bereitgestellt. Es entsteht somit der Anschein, dass die Behörde die im Bescheid gemachte Feststellung, wonach das gegenständliche Vorhaben im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des Natura-2000-Europaschutzgebietes „Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft (AT1201A00) führt, ohne fachgerechte Grundlage, ohne Nachforderungen an die Projektwerberin oder ohne Prüfung von Alternativlösungen (NÖ NSchG § 10 Abs. 5) getroffen hat.

Dem ist bereits oben ausführlich entgegnet worden.

 

Zusammenfassung

Die vorliegende Erheblichkeitsprüfung ist lückenhaft und nicht geeignet, jeden vernünftigen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schutzgüter des Natura-2000-Europaschutzgebietes zu beseitigen. Die Beschränkung auf lediglich drei Schutzgüter und auf den Bereich der Überspannung sowie die Außerachtlassung der Greifvögel, Störche oder Fledermäuse ist nicht fachgerecht. Hinzukommt, dass das Thayatal eine Flugroute und einen bevorzugten Nahrungsraum bildet. Die Vorgangsweise der Behörde ist daher mit Verfahrensmängeln behaftet und aus den erwähnten Gründen rechtswidrig.

Fehlende Beachtung und Einhaltung des Unionsrechts

 

Über die bereits dargelegten unionsrechtswidrigen Verfahrensmängel hinaus sieht die Richtlinie EU 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 (RED III) im Artikel 15e (1) a) vor, dass Netzprojekte Natura 2000 Gebiete zu meiden haben. Dies ist bei dem gegenständlichen Vorhaben von besonderer Bedeutung, da eine alternative Versorgung von Karlstein an der Thaya durch verkabelte Leitungen vom Umspannwerk Waidhofen an der Thaya technisch möglich ist.

 

Schlussfolgerungen:

 

Die Behörde hat es unterlassen, die Auswirkungen des Gesamtvorhabens und im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten rechtskonform zu prüfen oder zu veranlassen. Die durchgeführte Erheblichkeitsprüfung beschränkt sich unzulässigerweise auf lediglich drei Schutzgüter im unmittelbar überspannten Teilbereich. Das vorliegende Gutachten des Amtssachverständigen ist unvollständig und nicht geeignet, jeden vernünftigen Zweifel an der Erheblichkeit des Gesamtprojekts und umfassenden Eingriffs in das Natura-2000-Europaschutzgebiet Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft zu beseitigen.

 

Anträge

 

Pro Thayatal beantragt daher

  • den vorliegenden Bescheid „Überspannung eines Natura 2000 Gebiets mit einer 110 kV- Leitung“ aufzuheben und festzustellen, dass die Teilung des Gesamtprojekts „110 kV- Doppelfreileitung Groß Siegharts –Karlstein“ unzulässig ist
  • den vorliegenden Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass durch das Gesamtprojekt „110 kV- Doppelfreileitung Groß Siegharts –Karlstein“ ein erheblicher Eingriff in das Europaschutzgebiet auf Grund der mangelhaften Erhebungen derzeit nicht ausgeschlossen werden kann.
  • eine mündliche Verhandlung durchzuführen
  • eine rechtskonforme Naturverträglichkeitsprüfung und eine korrekte Erheblichkeitsprüfung gemäß NÖ NSchG § 10 durchzuführen.

 

 

Umweltorganisation Pro Thayatal

 

Univ. Prof. Dr. Manfred Maier Ing. Alfred Schmudermayer

Obmann Schriftführer

 
15.11. Kommentar in der Kleinen Zeitung Drucken E-Mail

Zum Kommentar "Eine Politik des Drüberfahrens"

 
Kommentar von Michael Schwab, NÖN, 5.11.25 Drucken E-Mail

Zum Kommentar von Michael Schwab "Wer zahlt Alternative" und meine Antwort darauf:

Der Redakteur der NÖN, Michael Schwab, hat Recht, wenn er in seinem Kommentar meint, Strom wolle jeder haben, mit Freileitungen jedoch habe niemand eine Freude.

 

Allerdings verkennt er im konkreten Fall der geplanten 110kV-Freileitung zwischen Groß Siegharts und Karlstein einen wesentlichen Gesichtspunkt der bestehenden Problematik - und somit eines der Hauptanliegen der Bürgerinitiative. Dieses besteht u.a. darin, dass die Bürger von den Betreibern des Vorhabens, aber - und das ist in einer Demokratie nicht tolerierbar - auch von den politisch Verantwortlichen hinters Licht geführt und getäuscht werden. Es geht nämlich vorrangig nicht um die vorgegaukelte Sicherung der Stromversorgung für die einzelnen Haushalte in der Region. Diese ist nicht in Gefahr und ließe sich mit minimalen Aufwand auch für die Zukunft sichern. Wenn seitens der Verantwortlichen den Bürgern versichert wird, das geplante Projekt habe „überhaupt nichts mit der Windkraft“ zu tun, gleichzeitig jedoch im Hintergrund versucht wird Verträge mit Grundstücksbesitzern für den Anschluss von Windparks und Windrädern an die geplante Leitung zu schließen, weiß man, woher der Wind weht.

 

Ja, man kann auch über Windkraft diskutieren, aber offen, ehrlich, transparent sowie unter Einbindung der Bürger, aber nicht indem man tarnt und täuscht und über die Bevölkerung drüberfährt. Dieser politische Stil ist die programmatische Fortsetzung einer Wählerverdrossenheit, welche schließlich die Bürger in die Hände rechter Verwalter treibt. Aber offensichtlich reicht die Gedankenwelt etlicher Volksvertreter nicht aus, das zu begreifen.

 

Ja, und eben weil es die Konsumenten, also die Bürger sind, welche schließlich sinnvolle Netzausbauten zahlen, ist es ihre Stimme, die gehört werden muss. Sie muss in einer Demokratie Vorrang haben vor der von Aktionären und Windkraftbetreibern - gemäß unserem Grundsatz: Unser Waldviertel - unsere Stimme!

 

Mag. Gerhard Kohlmaier

 

 

 
Bericht über Bürgerinitiative in NÖN, 4.11.25 Drucken E-Mail

https://www.noen.at/waidhofen/gegen-freileitung-widerstand-gegen-110-kv-leitung-buergerinitiative-startete-petition-496395031

 
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